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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 287

    Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu
    vertreten. Er ist auch für die während des Verzugs durch Zufall
    eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn,
    daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein
    würde.