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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 286

(1) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden
    Schaden zu ersetzen.

(2) Hat die Leistung infolge des Verzugs für den Gläubiger kein
    Interesse, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die für das
    vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der § 346 bis
    § 356 finden entsprechende Anwendung.