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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 284

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die
    nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die
    Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die
    Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren
    gleich.

(2) Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt
    der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der
    bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine
    Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der
    Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem
    Kalender berechnen läßt.