•  Back 
  •  Verpflichtung zur Leistung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 283

(1) Ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, so kann der Gläubiger
    ihn zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der
    Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem
    Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der
    Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit
    nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf
    Erfüllung ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatze
    tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich
    wird, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise nicht
    bewirkt, so steht dem Gläubiger auch das im § 280 Abs. 2 bestimmte
    Recht zu.