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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 281

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung
    unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder
    einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als
    Ersatz empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
    so mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte
    Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschädigung um den Wert des
    erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.