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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 280

(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden
    Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch
    die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Im Falle teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung
    des noch möglichen Teiles der Leistung Schadensersatz wegen
    Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die
    teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Die für das
    vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der § 346 bis
    § 356 finden entsprechende Anwendung.