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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 279

    Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat
    der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist,
    sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein
    Verschulden nicht zur Last fällt.