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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 278

    Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und
    der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit
    bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
    Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung.