•  Back 
  •  Verpflichtung zur Leistung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 276

(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz
    und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im
    Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der
    § 827, § 828 finden Anwendung.

(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus
    erlassen werden.