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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 275

(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit
    die Leistung infolge eines nach der Entstehung des
    Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu
    vertreten hat, unmöglich wird.

(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden
    Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des
    Schuldners zur Leistung gleich.