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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 274

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des
    Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der Schuldner zur
    Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug
    um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen
    Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der
    Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der
    Annahme ist.