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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 273

(1) hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem
    seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den
    Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse sich
    ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm
    gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat das
    gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf
    den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten
    Schadens zusteht, es sei denn, daß er den Gegenstand durch eine
    vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
    Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen
    ist ausgeschlossen.