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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 270

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten
    dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so
    tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem
    anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des
    Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des
    Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der
    gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr
    der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die
    Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.