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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 269

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen,
    insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so
    hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner
    zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz
    hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners
    entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche
    Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung
    an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung
    übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem
    die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.