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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 268

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem
    Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft,
    durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu
    verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche
    Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch
    die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
    erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf
    ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers
    geltend gemacht werden.