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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 267

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein
    Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist
    nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner
    widerspricht.