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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 265

    Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später
    unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen
    Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung
    infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der nicht
    wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.