•  Back 
  •  Verpflichtung zur Leistung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 264

(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne
    der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die
    Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die
    andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange
    nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil
    empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner
    Verbindlichkeit befreien.

(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner
    ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl
    auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den
    Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl
    vornimmt.