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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 261

(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem
    Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes
    abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur
    Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete
    seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die
    Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des
    Aufenthaltsorts abgeben.

(2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der
    eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat
    derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.