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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 260

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben
    oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen,
    hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der
    erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der
    Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu
    versichern, daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig
    angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.