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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 259

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben
    verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten
    eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben
    enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu
    werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen
    Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
    gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu
    Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen
    die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande
    sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung
    zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.