•  Back 
  •  Verpflichtung zur Leistung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 258

    Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen
    herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der
    Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen.
    Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die
    Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung
    verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden
    Sicherheit geleistet wird.