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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 257

    Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für
    einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine
    Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit
    verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm
    der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.