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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 256

    Wer zum Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den
    aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld
    aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden
    Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind
    Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem
    Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit,
    für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des
    Gegenstandes ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.