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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 255

    Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu
    leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche
    verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an
    der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.