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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 254

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten
    mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang
    des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
    inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen
    Teile verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten
    darauf beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schuldner auf die
    Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die
    der Schuldner weder kannte noch kennen mußte, oder daß er
    unterlassen hat, den Schaden abzuwenden, oder zu mindern. Die
    Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.