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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 252

    Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als
    entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der
    Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den
    getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit
    erwartet werden konnte.