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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 249

    Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzu-
    stellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende
    Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person
    oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so
    kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen
    Geldbetrag verlangen.