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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 248

(1) Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder
    Zinsen tragen sollen, ist nichtig.

(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im
    voraus vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue
    verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt
    sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche
    Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei
    solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im voraus
    versprechen lassen.