•  Back 
  •  Sicherheitsleistung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 239

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden
    Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen
    Gerichtsstand im Inlande hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der
    Vorausklage enthalten.