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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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Compiled on : Atari
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View Ref-File§ 238

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld
    ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den
    Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der
    Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen,
    Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur
    Sicherheitsleistung nicht geeignet.