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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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Compiled on : Atari
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View Ref-File§ 234

(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf
    den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung
    angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den
    Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
    Blankoindossament versehen sind.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und
    Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des
    Kurswertes geleistet werden.