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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 233

    Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem
    hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn
    das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der
    als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht
    an der Forderung auf Rückerstattung.