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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 232

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung
    von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die
    in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines
    Bundesstaates eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher
    Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder
    Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
    Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken
    an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für
    die eine Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder
    durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an
    inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist
    die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.