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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 230

(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der
    Gefahr erforderlich ist.

(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht
    Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu
    beantragen.

(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht
    wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest
    bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme
    erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gerichte
    vorzuführen.

(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe
    der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen
    unverzüglich zu erfolgen.