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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 229

    Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder
    beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten,
    welcher der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand
    des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden
    verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn
    obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne
    sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des
    Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.