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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 228

    Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie
    drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt
    nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur
    Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer
    Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr
    verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.