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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 223

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine
    Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den
    Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten
    Gegenstande zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so
    kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des
    Anspruchs gefordert werden.

(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von
    Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden
    Leistungen.