•  Back 
  •  Verjährung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 222

(1) Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt,
    die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann
    nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis
    der Verjährung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem
    vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des
    Verpflichteten.