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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 220

(1) Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen
    Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde
    geltend zu machen, so finden die Vorschriften der § 209 bis § 213,
    § 215, § 216, § 218, § 219 entsprechende Anwendung.

(2) Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder
    ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen Grunde
    erforderlich oder kann das Schiedsgericht erst nach der Erfüllung
    einer sonstigen Voraussetzung angerufen werden, so wird die
    Verjährung schon dadurch unterbrochen, daß der Berechtigte das zur
    Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt.