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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 218

(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig
    Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt.
    Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren
    Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem
    Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung
    vollstreckbar geworden ist.

(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst
    künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der
    kürzeren Verjährungsfrist.