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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 215

(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß
    oder durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß
    rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist; die
    Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs
    Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung
    oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden
    die Vorschriften der § 203, § 206, § 207 entsprechende Anwendung.