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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 214

(1) Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort, bis der
    Konkurs beendigt ist.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung
    zurückgenommen wird.

(3) Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine Forderung, die
    infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß
    befangen ist, ein Betrag zurückbehalten, so dauert die Unterbrechung
    auch nach der Beendigung des Konkurses fort; das Ende der
    Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften des § 211.

(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im Seerechtlichen
    Verteilungsverfahren sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
    anzuwenden.