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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 212a

    Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur
    Erledigung des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein
    Streitverfahren unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der § 211,
    § 212 fort. Gerät das Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben
    wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2
    entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gilt
    die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.