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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 212

(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn
    die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst
    entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.

(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt
    die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen.
    Auf diese Frist finden die Vorschriften der § 203, § 206, § 207
    entsprechende Anwendung.