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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 211

(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß
    rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist.

(2) Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er
    nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit
    der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach
    der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird
    dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in
    gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.