•  Back 
  •  Verjährung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 210

    Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer
    Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch
    ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die
    Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in
    gleicher Weise wie durch Klagerhebung oder durch Anbringung des
    Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der
    Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag
    angebracht wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der § 203,
    § 206, § 207 entsprechende Anwendung.