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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 209

(1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf
    Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der
    Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils
    Klage erhebt.

(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich:
    1. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren;
    1a. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines
    Güteantrags bei einer Gütestelle der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
    Zivilprozeßordnung bezeichneten Art;
    2. die Anmeldung, des Anspruchs im Konkurs oder im Seerechtlichen
    Verteilungsverfahren;
    3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
    4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der
    Anspruch abhängt;
    5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die
    Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen
    ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.,