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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 207

    Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder
    sich gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von
    sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die
    Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs über den Nachlaß
    eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter
    oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
    Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die
    Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.