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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 206

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
    beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen
    sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach
    dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschränkt
    geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Ist die
    Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die
    Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der
    Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist.